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17. Mai 2019 | 07:00 Uhr
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Klage auf Auszahlung von Miles & More-Meilen eingereicht

Die Münchner Kanzlei CLLB hat gegen die Lufthansa-Meilentochter vor dem Landgericht Frankfurt Klage eingereicht. Ihr Mandant, ein Vielflieger, will sich fast eine Dreiviertelmillion Meilen auszahlen lassen, was Miles & More ablehnt. Ein Urteil zugunsten der Kunden könnte weitgehende Konsequenzen für das Programm haben.

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Zunächst hatten die Anwälte außergerichtlich bei Miles & More angeklopft und die Auszahlung des Meilenkontos in Euro verlangt. Der Mann hat 710.000 Meilen gesammelt. Pro Meile haben die Juristen drei Cent angesetzt, so dass sich ihre Forderung auf 21.000 Euro belief. Doch Miles & More lehnte ab. Nun müssen Richter entscheiden.

Juristen sehen Meilen als E-Geld

Die Anwälte von CLLB sind der Auffassung, dass es sich beim dem Loyality-Programm Miles & More um E-Geld nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzt (ZAG) handelt. Wenn dem so ist, müsste es auch auszahlbar sein. Dort ist es so definiert:

"E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird."

Davon seien nur wenige Ausnahmen möglich, so CLLB, zum Beispiel Kundenkarten einer Ladenkette oder Bezahlkarten in einer Kantine. Bei Miles & More-Meilen ist nach Auffassung der Anwälte alle Merkmale für E-Geld erfüllt. Denn auch durch Käufe und Dienstleistungen von Partnerunternehmen wie Autovermietern könnten weitere Meilen gesammelt werden. Außerdem gebe es bei Miles & More keine Begrenzung für das Gesamtzahlungsvolumen.

Erkennen die Richter Miles & More-Meilen als E-Geld an, müssten sich Kunden ihre Prämienmailen auch auszahlen lassen können. Rechtsanwalt István Cocron registriert bereits großes Interesse weiterer Meilensammler an dem Streit.

Thomas Hartung

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