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17. Dezember 2021 | 15:58 Uhr
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Reisende müssen Kosten von Corona-Rückholaktion tragen

Im Zuge der weltweiten Rückholaktion des Auswärtigen Amtes dürfen beförderte Reisende an den Kosten grundsätzlich beteiligt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag entschieden. Verhandelt wurden zwei von insgesamt 150 Klagen.

Flugpassagiere mit Maske

Wen das Auswärtige Amt im März 2020 zurückgeholt hat, der muss zahlen

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Im Rahmen der Rückholaktion der Bundesregierung hatte das Auswärtige Amt Repatriierungsflüge für im Ausland befindliche, deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet organisiert. Dies betraf vor allem Individualreisende, die nicht in die Zuständigkeit von Reiseveranstalter fielen. Seit dem 18. März 2020 waren rund 67.000 Reisende jeweils auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage ausdrücklicher Einverständniserklärungen mit 270 Flügen nach Deutschland zurückgeholt worden. Der Bund hatte dafür rund 95 Millionen Euro ausgegeben.

Der Bund verlangt von den Zurückgeholten jeweils einen pauschalierten Auslagenersatz, den er mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend gemacht hat. Insgesamt gingen dagegen etwa 150 Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Die Klägerinnen und Kläger wenden laut Gericht unter anderem ein, die herangezogene Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar. Durch den Corona-Lockdown seien ihnen erhebliche Kosten entstanden, die sie bisher nicht ersetzt bekommen hätten, so dass die zusätzlichen Erstattungsforderungen des Bundes für sie zumindest in voller Höhe nicht tragbar seien. Auch seien die Auslagenpauschalen unangemessen, da sie ursprünglich weitaus günstigere Rückflüge gebucht hätten.

Keine Einwände gegen Kostenbeteiligung

Über zwei der Klagen hat das Verwaltungsgericht am Freitag mündlich verhandelt. Sie blieben ohne Erfolg. Die erlassenen Bescheide seien zu Recht ergangen, weil es sich bei der Corona-Pandemie um einen Katastrophenfall im Sinn der Norm handele. Die weltweite Betroffenheit einschließlich Deutschlands schließe die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Die von der Bundesregierung organisierte Rückholung mittels gecharterter Flugzeuge sei zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen erforderlich gewesen.

Die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Pauschalierung der Auslagen begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die festgesetzten Pauschalen pro Flug von 1.000 Euro (Neuseeland) beziehungsweise 600 Euro (Mexiko) unter den der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich entstandenen Kosten gelegen hätten. Zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten sei der Bund nicht verpflichtet gewesen. Für einen Verzicht auf die Kostenerstattung sei kein Raum gewesen. Besondere Umstände für eine Ermessensentscheidung der Beklagten hätten nicht vorgelegen. Daher habe es ihr auch freigestanden, die Erstattungsbescheide mit Hilfe automatischer Einrichtungen zu erlassen und von einer Anhörung abzusehen.

Die Kammer hat nach eigenen Angaben wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jeweils die Berufung zugelassen.

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