Reiseportale müssen Kriterien für Sortierung offenlegen
Buchungsportale müssen erklären, wie sie ihre Trefferlisten, etwa bei der Hotelsuche, zusammenstellen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen das Reiseportal Opodo entschieden. Zum Beispiel, was die Kriterien für "Unsere Top-Tipps" sind.
Kunden, die über Opodo ein Hotel suchten, bekamen laut VZBV nach der Eingabe ihrer Reisedaten die Suchergebnisse zunächst unter der Rubrik "Unsere Top-Tipps" angezeigt. Alternativ konnten sie wählen, ob die Trefferliste nach "Preis (niedrigster zuerst)", "Bewertung und Preis", "Sternen" oder "Sternen und Preis" sortiert wurde.
Dabei sei nur klar gewesen, dass bei einer Sortierung nach dem Preis zuerst die preisgünstigsten Hotels und bei einer Sortierung nach Sternen zuerst die Hotels mit den besten Kundenbewertungen angezeigt werden. Die übrigen Rubriken hätten dagegen nichts darüber ausgesagt, wie die Reihenfolge erstellt wurde, bemängelte die Verbraucherzentrale. Erläuterungen dazu hätten gefehlt.
Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des VZBV an, dass Opodo den Kunden damit eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information vorenthalten habe. Die Rubrik "Unsere Top-Tipps" sei ohne objektive Beurteilungsgesichtspunkte gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken "Bewertung und Preis" und "Sterne und Preis" sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.
Neue EU-Richtlinie soll für Transparenz sorgen
Die intransparente Opodo-Rangliste sei kein Einzelfall, kritisiert der VZBV. Deshalb sei es wichtig, dass die gerade verabschiedete europäische „Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften" vorsehe, dass Vergleichsportale die wesentlichen Kriterien für ihr Ranking und ihre relative Gewichtung darstellen müssen. Dies müsse nun zügig und wirksam in deutsches Recht umgesetzt werden, so die Verbraucherschützer.
Zusätzlich sollte die EU Vergleichsportale dazu verpflichten, nur objektive und für den Produktvergleich relevante Kriterien bei der Erstellung von Rankings zu benutzen, fordert der Verband. Provisionen, Zahlungen oder geschäftliche Beziehungen zwischen Anbietern und Portal dürften keinen Einfluss auf das Ranking und die Darstellung der Produkte in der Ergebnisanzeige haben.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November, Az. 327 O 234/19, ist noch nicht rechtskräftig.