Reisewarnung für kostenlose Stornos nicht zwingend nötig
Stornieren Kunden ihre Reise wegen Corona-Gefahr, muss der Veranstalter unter Umständen auch dann den Preis voll erstatten, wenn es keine Reisewarnung für das jeweilige Zielgebiet gibt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.

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Der Kläger hatte am 7. März von sich aus eine für Mitte April geplante Reise in den Golf von Neapel storniert. Der Veranstalter hatte daraufhin auf die Zahlung eines Teils des Reisepreises als Stornierungsgebühr bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe und er die Reise von sich aus daher noch nicht abgesagt hatte.
Das Gericht stellte nun fest, dass ein Rücktritt vom Reisevertrag aus „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“, bei denen der Veranstalter voll erstatten muss, auch ohne ausdrückliche Reisewarnung vorliegen kann. Grundsätzlich seien hier „keine allzu strengen Anforderungen zu stellen“, führten die Richter aus. Es genüge eine „gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus“. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung bereits für ganz Italien der Fall gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.