Rücktritts-Versicherung muss auch Bonusmeilen erstatten
Wer einen stornierten Flug mit Bonusmeilen bezahlt hat, die nun unwiederbringlich verloren sind, hat Anspruch auf Entschädigung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das am Montag veröffentlicht wurde.

Reise vor9
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger Flüge in die USA und wieder zurück gebucht, die er mit Bonusmeilen aus einem Programm der Fluggesellschaft bezahlte. Wegen einer Erkrankung stornierte er die Reise. Nach den Bedingungen der Fluggesellschaft werden die eingesetzten Bonusmeilen dann nicht wieder gutgeschrieben.
Die von der Frau des Klägers abgeschlossene Familien-Reiserücktritts-Versicherung sah vor, dass unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 Prozent des Reisepreises versichert sind. Das Landgericht Wuppertal hatte zuletzt gegen den Fluggast entschieden. Ihm seien keine Rücktrittskosten entstanden, argumentierte das Gericht, denn Bonusmeilen seien "nicht in dem Sinne handelbar, dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten". Eine "nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug" könne "nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar" werden, so das Landgericht.
BGH: Bonusmeilen sind zwar nicht handelbar, haben aber einen Wert
Der BGH sieht das anders: Vom Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung verspreche sich ein Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann, heißt es in dem Urteil. Dazu gehörten auch die Bonusmeilen, denen ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zukomme, weil der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen könne. Daher stehe dem Kläger eine Entschädigung zu
Dem Mann steht also eine Entschädigung zu. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für das Revisionsverfahren setzte der BHH auf 3.000 Euro fest.