Rückzahlungsanspruch bei Reiseabbruch wegen Pandemie
Aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt geht hervor, dass Kunden im Fall eines Reiseabbruchs aufgrund der Corona-Pandemie die Rückzahlung des Reisepreises für nicht erbrachte Reiseleistungen zusteht. Der Veranstalter kann sich demnach nicht auf das allgemeine Lebensrisiko und auch nicht auf seine eigene Unschuld an den Umständen berufen.
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In dem konkreten Fall (Az.: 32 C 4383/20 (86)) hatte ein Kunde Anfang März 2020 eine 16-tägige Rundreise durch Südamerika angetreten, die am 7. Reisetag wegen der Corona-Pandemie abgebrochen wurde. Für die nicht erbrachten Reiseleistungen verlangte er die Rückzahlung des Reisepreises. Der Veranstalter Bavaria Fernreisen habe außergerichtlich keine Zahlungen geleistet, heißt es. Deshalb landete der Fall vor Gericht.
Dieses bestätigte nun, dass die Nichterbringung der vereinbarten Reiseleistungen ab dem 8. Reisetag einen Reisemangel darstelle und der Kunde daher einen Anspruch auf Rückerstattung des zu viel gezahlten Reisepreises habe. Für jeden Tag, an dem der Reisende die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen nicht erhalten habe, ist der Reisepreis um 100 Prozent zu mindern. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Reiseveranstalter ein Verschulden anzulasten sei, so die Richter. Der Abbruch der Reise aufgrund der Corona-Pandemie stelle auch keine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.
Der Kläger erhält nun die geforderte Rückzahlung zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten.