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18. Mai 2021 | 12:28 Uhr
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Strenge Maskenpflicht kann kostenlose Stornos rechtfertigen

Wenn sich erst nach einer Reisebuchung herausstellt, dass am Urlaubsort wegen Corona wesentlich strengere Regeln bezüglich des Tragens von Schutzmasken bestehen als am Heimatort, ist der Reisende zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf klargestellt.

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In dem konkreten Fall hatte ein Kunde für sich und seine Familie für den Juli 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Als sich gut fünf Wochen vor Reisebeginn herausstellte, dass am Urlaubsort aller Voraussicht nach wesentlich strengere Regeln bezüglich des Tragens von Schutzmasken bestehen würden als in seiner deutschen Heimat, trat der Kläger vom Reisevertrag zurück.

Der Reiseveranstalter berechnete dem Kunden daraufhin Stornokosten in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises. Dagegen klagte der Mann und argumentierte, wegen der im Vergleich zu Deutschland deutlich schärferen Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf Mallorca stehe ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht zu.

Nicht jede Maskenpflicht rechtfertigt Rücktritt 

Das Düsseldorfer Amtsgericht erklärte nun, es sei deutlich geworden, dass am Reiseziel zum Zeitpunkt des Rücktritts außergewöhnliche Umstände geherrscht hätten. Diese berechtigten den Kunden zur kostenlosen Stornierung des Reisevertrages, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorgelegen habe. Denn die Kunden hätten zum Zeitpunkt des Reiserücktritts davon ausgehen müssen, dass im Reisezeitraum auf Mallorca eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestehen werde.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass nicht jede Verpflichtung zum Tragen eines solchen Schutzes eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Wenn zum Beispiel eine Maske nur innerhalb eines Restaurants oder in Supermärkten zu tragen sei, liege diese nicht vor. Anders verhalte es sich aber dann, wenn die Verpflichtung so ausgestaltet sei, "dass sie den typischen Tagesablauf eines Urlaubs wesentlich berührt", erklärte das Amtsgericht.

Kein allgemeines Lebensrisiko

Zum Zeitpunkt des Reiserücktritts musste auf Mallorca auch in innerstädtischen Bereichen sowie auf Strandpromenaden eine Maske getragen werden. Das hätte bedeutet, dass die Urlauber bei zu erwartenden Tagestemperaturen von 30 Grad Celsius eine Maske hätten tragen müssen. Darin sah das Gericht eine deutliche Beeinträchtigung eines "urlaubstypischen Tagesablaufs".

Der Reiseveranstalter könne sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass es sich bei der weitreichenden Maskenpflicht um ein "typisches Lebensrisiko" handele. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrages durch den Kläger seien die strengen spanischen Bestimmungen keineswegs weltweit verbreitet gewesen. Auch am Wohnort der Kunden seien die Regeln lockerer gewesen. Gerade dieser Vergleich zeige, dass „die Maskenpflicht in der spanischen Ausgestaltung über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und das Leben des Klägers und seiner Familie ausgerechnet zur Urlaubszeit, die der Entspannung und Regeneration dienen soll, mehr beschränkt gewesen wäre als bei Verbleib am Heimatort“.

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