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22. August 2019 | 07:00 Uhr
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Urteil: Schadensersatz nach schiffsärztlichem Zutrittsverbot

Ein 81-Jähriger, der während einer Kreuzfahrt an einer Lungenentzündung erkrankt war und nach einem Krankenhausaufenthalt "seinem" Schiff nachflog, durfte nicht wieder an Bord gehen. Der Schiffsarzt hielt das für zu gefährlich. Dafür erhält der Urlauber nun Schadensersatz, wie das Landgericht Koblenz entschied.

Kreuzfahrtschiff

Krank sein an Bord kann teuer werden, wenn man nicht richtig versichert ist

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Der Kreuzfahrtpassagier hatte im März 2017 ein Kreuzfahrtschiff eine Reise von Singapur bis Barcelona angetreten. Während der Reise musste er wegen einer Lungenentzündung in ein Krankenhaus im malaysischen Penang eingeliefert werden. Nach vier Tagen hatte er sich erholt und reiste dem Schiff zusammen mit seiner Begleiterin nach Mumbai nach, um wieder an Bord zu gehen und die Reise fortzusetzen. Dort verweigerte ihm der Bordarzt allerdings die Rückkehr auf das Schiff. Aufgrund einer Grippewelle an Bord sei dies für den Mann älteren Semesters zu gefährlich, mitzureisen, so der Mediziner.

Zurück in der Heimat verklagte der 81-Jährige seinen Reiseveranstalterin auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht gab seiner Klage statt und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von 1.275,70 Euro Schadenersatz, dieser legte Berufung ein – vergeblich. Dem Senioren sei die Rückkehr aufs Schiff zu Unrecht untersagt worden, so das Koblenzer Landgericht. Er sei nach dem viertägigen Krankenhausaufenthalt wieder völlig genesen und in bester Verfassung gewesen, weshalb das Grippe-Risiko für ihn im Vergleich zu anderen Passagieren an Bord nicht erhöht gewesen sei. Zudem habe der Mann auch eine Grippeschutzimpfung gehabt.

Falsche Entscheidung des Schiffsarztes

Die fehlerhafte Einschätzung des Schiffsarztes, den Kläger nicht wieder an Bord zu lassen, sei dem Reiseveranstalter zuzurechnen, so die Richter. Anders als grundsätzlich im Reisevertragsrecht vorgesehen, sei der Gast nicht gehalten gewesen, den Veranstalter vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten. Eine Abhilfe wäre diesem faktisch gar nicht möglich gewesen, denn er hatte vor Ort in Mumbai sowie auf dem Kreuzfahrtschiff keinen Ansprechpartner. Zudem habe für den Kläger angesichts der nur einige Stunden dauernden Liegezeit des Schiffes im Hafen und einer zusätzlich bestehenden Zeitverschiebung von viereinhalb Stunden nur ein kleines Zeitfenster für eine Kontaktaufnahme bestanden. Zudem hätte die Zeit nicht gereicht, ein Gesundheitszeugnis eines ortsansässigen Arztes beizubringen, um seine Reisefähigkeit zu bestätigen.

Dem Kläger stehe deshalb eine angemessene Entschädigung in Geld zu, so das Landgericht, und seiner Begleiterin ebenso. Dieser wäre es nicht zuzumuten gewesen, die Reise ohne den Partner alleine fortzusetzen. Die Höhe des Schadensersatzanspruch orientiert sich am Reisepreis. Dabei ist für voll entgangene Reisetage eine Entschädigung von 50 Prozent angemessen, für den Tag des Eintreffens sowie den Abreisetag 20 Prozent, da an diesen Tagen der Erholungseffekt einer Reise ohnehin eingeschränkt ist. Konkret betrug der tägliche Reisepreis 80,73 Euro. Daher wurden dem Kläger und seiner Begleiterin für die verbleibenden 15 Tage der Reise insgesamt 1.275,70 Euro zugesprochen.

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