Verbraucherschützer raten zum Umtausch älterer Gutscheine
Pauschalreisekunden, die für ihre abgesagte Reise vor der jüngsten Gesetzesänderung einen Gutschein erhalten haben, sollten den Veranstalter auffordern, den Gutschein entsprechend des neuen Gesetzes anzupassen oder umzutauschen, so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der DRV hält den Umtausch dagegen für überflüssig.
Für die Übermittlung, Ausstellung oder das Einlösen des Gutscheins dürfe der Anbieter kein Geld verlangen, sagt Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale. Wichtig sei außerdem, dass aus dem Gutschein hervorgehe, dass er aufgrund der Pandemie ausgestellt wurde. Denn diese Gutscheine verlieren bekanntlich spätestens Ende 2021 ihre Gültigkeit, Reisende können dann verlangen, dass der Anbieter ihnen unverzüglich bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet, wenn der Gutschein noch nicht eingelöst wurde.
Wie berichtet, hatte die Bundesregierung Anfang Juli das Gesetz zur freiwilligen Gutscheinlösung für abgesagte Reisen beschlossen. Dabei hatte sie eine Staatsgarantie für Kundengelder zugesagt, die im Falle einer Veranstalterinsolvenz nicht durch die bei 110 Millionen Euro pro Jahr gedeckelte Insolvenzversicherung abgedeckt sind. Darauf bezieht sich die Empfehlung der Verbraucherzentrale. Eine vollständige Absicherung des Reisepreises sei erst mit einem Gutschein gegeben, der gemäß der neuen Gesetzgebung herausgegeben werde, argumentieren sie.
Noch mehr unbezahlte Arbeit
Für Veranstalter und Reisebüros könnte der Vorstoß der Verbraucherschützer erneut Unbill mit sich bringen. Zwar erfreuten sich die Gutscheine bislang eher mäßiger Akzeptanz, aber auf Kundenwunsch müssten dann möglicherweise viele Gutscheine neu ausgestellt werden. Der DRV hält eine Anpassung oder den Umtausch bisher ausgestellter Gutscheine denn auch für überflüssig. Zum einen sei das neue Gesetz noch gar nicht in Kraft getreten, heißt es vom Verband auf Anfrage. Zum anderen seien die Kundengelder ohnehin durch den bestehenden Insolvenzschutz abgesichert.
In der Tat dürften die Gutscheine letztendlich auch dann komplett abgesichert sein, wenn der Schaden, wie im vergangenen Jahr im Fall von Thomas Cook, die Erstattungsgrenze von 110 Millionen Euro übersteigt. Zwar hatte die Bundesregierung im Zuge der Zusicherung, nicht abgedeckte Ansprüche von Kunden auszugleichen, ausdrücklich erklärt, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handele. Doch andererseits entspricht die bislang nicht geänderte Deckelung der Absicherung nicht den Vorgaben der EU, die eine vollständige Absicherung der Kundengelder gegen die Insolvenz des Veranstalters verlangt. Deshalb müsste der Bund wohl auch bei einem erneuten Schadensfall dafür einstehen.
Christian Schmicke
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