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11. Mai 2021 | 07:00 Uhr
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Versicherer kann überzogene Stornokosten zurückfordern

Das entschied jüngst der Bundesgerichtshof. Demnach kann ein Versicherer bei einer Reiserücktrittskostenversicherung Stornokosten, die er für überzogen hält, dann direkt vom Reiseveranstalter zurückfordern, wenn es Kunden die geforderte Summe bereits ausgezahlt hat.

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Geklagt hatte der Anbieter einer Reiserücktrittskostenversicherung. Dessen Kundin hatte eine im Voraus bezahlte Pauschalreise für knapp 2.300 Euro stornieren müssen, da ihr Begleiter erkrankt war. Der Veranstalter erstattete ihr 340 Euro. Ihr Versicherer sprang zunächst ein, zahlte den Betrag abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro aus und forderte danach aus "übergangenem" Recht vom Veranstalter den Betrag ein, der nach seiner Ansicht über den tatsächlichen Rücktrittsschaden hinausging.

Die Angelegenheit landete vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Klage wegen fehlender "Aktivlegitimation" ab. Vor dem Bundesgerichtshof war der Versicherer schließlich erfolgreich. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück an das Berufungsgericht. Dieses muss sich nun erneut mit befassen, ob die Stornorechnung, die der Veranstalter der Kundin ausstellte, überzogen war. Außerdem muss es klären, ob die Auffassung des Veranstalters zutreffend ist, der Versicherer habe durch das Erbringen der Versicherungsleistung an seine Versicherungsnehmerin die Abrechnung der Beklagten als korrekt anerkannt.

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