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23. September 2021 | 13:16 Uhr
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Wizz Air darf keine Bearbeitungsgebühr bei Abtretung fordern

Das Landgericht Berlin beanstandete die Praxis der Airline, bei Kunden, die Erstattungen bei Verspätung und Flugausfall über Fluggastrechteportale geltend machen, eine Gebühr zu erheben. Das Urteil gegen Wizz Air ist noch nicht rechtskräftig.

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In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ungarischen Airline ist nach Angaben der Wettbewerbszentrale, die dagegen vorgegangen war, eine "Abtretungsbearbeitungsgebühr" für den Fall vorgesehen, dass Kunden ihre Entschädigungsansprüche an Fluggastrechteportale oder sogenannte Legal-Tech-Anbieter abtreten. Abgetretene Ansprüche würden zudem nur bearbeitet, wenn die Kontakt- und Zahlungsdaten des Passagiers für eine direkte Auszahlung der Entschädigungen an diesen angegeben seien, teilt die Wettbewerbszentrale mit.

Die sei eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, denen die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte unzulässig erschwert werde, argumentierte die Wettbewerbszentrale und wurde nun in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin bestätigt. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale bewertete das Landgericht die Forderung einer "Abtretungsbearbeitungsgebühr" seitens Wizz Air als "materiell-rechtliche Einschränkung der Fluggastrechte". Das Urteil in dieser Grundsatzfrage vom 31. August (Az.: 103 O 7/20) ist noch nicht rechtskräftig. Wizz Air sei für eine Stellungnahme am Donnerstag zunächst nicht zu erreichen gewesen, berichtet die Nachrichtenagentur DPA.

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