Wizz Air kassiert Gebühr für Entschädigungsansprüche
Der ungarische Billigflieger erhebt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro, wenn Passagiere bei Verspätungen und Flugausfällen ihre Entschädigungsansprüche an Fluggastportale abtreten, um ihre Rechte durchzusetzen. Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagt gegen Wizz Air.
Die in Ungarn ansässige Fluggesellschaft sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Verbraucher Entschädigungsansprüche wegen Verspätungen oder flugausfällen zunächst selbst bei der Fluggesellschaft über deren Internetseite anmelden müssen. Wenn sie die Ansprüche an Dritte abtreten, sehen die AGB die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr vor, die von der Entschädigung abgezogen werden soll.
Die betreffenden AGB-Klauseln bewirkten, dass Fluggästen die Geltendmachung von gesetzlichen Entschädigungsansprüchen und die Inanspruchnahme von entsprechenden "Legal-Tech“-Angeboten erschwert werde. Airline-Kunden stehe es jedoch sowohl nach allgemeinem Schuldrecht als auch nach der Fluggastrechteverordnung frei, auf welche Weise sie ihre Rechte geltend machen wollten. Daher müssten Verbraucher die Dienste von Fluggastrechteportalen in Anspruch nehmen können, ohne dadurch Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Weitere umstrittene Klausel
Wizzair hat nach Angaben der Wettbewerbszentrale im Rahmen der Korrespondenz zur Abmahnung die bisherigen Klauseln dahingehend verändert, dass abgetretene Ansprüche nur bearbeitet werden, wenn die Kontakt- und Zahlungsdaten des Passagiers für eine Auszahlung von Entschädigungen mitgeteilt werden. Auch diese neue Klausel wird im Klageverfahren als unzulässige Behinderung der Anspruchsdurchsetzung von Passagieren von der Wettbewerbszentrale angegriffen.
„In diesem weiteren Verfahren wollen wir klären, ob es zulässig ist, die Inanspruchnahme dieser Anbieter, die die Zugangsschwelle zur Rechtsdurchsetzung für den Verbraucher herabsetzen wollen, zu erschweren“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale das Verfahren. Der Bundesgerichtshof habe das Geschäftsmodell von „Legal-Tech“-Portalen, die in der Mehrzahl auf Basis einer Inkassoerlaubnis operieren, als grundsätzlich zulässig angesehen. Die Inkassoerlaubnis sei als Grundlage für die angebotene Dienstleistung im Bereich der Rechtsberatung ausreichend, urteilten die Richter im November.