Dem Mann war zwar die Einreise verweigert worden, jedoch nicht aufgrund von Social-Media-Posts. Die Behörden hatten bereits Tage vor der Stern-Veröffentlichung erklärt, der Mann habe eigenen Angaben zufolge Drogen konsumiert und sei deshalb zurückgewiesen worden, so der Presserat in seiner Rüge.
"Der Presserat sah in der Auslassung dieses zentralen Umstands einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex", so die freiwillige Selbstkontrolle der Medien. Erschwerend komme hinzu, dass der Stern den Beitrag entgegen eigener Darstellung weder korrigiert noch gelöscht, sondern lediglich das Veröffentlichungsdatum geändert habe.