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29. April 2020 | 16:30 Uhr
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Steuerliche Soforthilfe durch Verlustrücktrag

Viele Unternehmen werden 2020 einen Verlust ausweisen. Das Finanzministerium hat jetzt die Möglichkeit eines vereinfachten pauschalierten Verlustrücktrages eingeräumt. Mit dieser Regelung können bereits geleistete Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 erstattet werden.

Geld Euroscheine iStock Delpixart

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige können eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen, in dem ein pauschalierter Verlustrücktrag berücksichtigt wird.

Die Kriterien "unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen" gelten als erfüllt, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Coronakrise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 Prozent des Saldos der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden, maximal eine Million Euro beziehungsweise zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung.

Der DRV-Steuerausschuss glaubt, dass dies für die besonders hart betroffenen Unternehmen der Tourismusbranche oft nicht ausreichen werde. "Deshalb wird hier wohl häufig auch eher von der Möglichkeit, mit Einreichung detaillierter Unterlagen auch die Berücksichtigung eines höheren rücktragfähigen Verlustes zu beantragen, genutzt werden müssen" so die Einschätzung des Ausschusses.

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