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20. Mai 2020 | 07:00 Uhr
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Gericht kippt pauschale Gebühr bei Nichtantritt von Flügen

Um ihre Tarifgestaltung zu schützen darf eine Airline zwar Zuschläge verlangen, wenn Passagiere Flüge ausfallen lassen oder in anderer Reihenfolge abfliegen. Sie dürfe aber höchstens die Differenz zum regulären Flugpreis für das Routing verlangen, entschied das Landgericht Frankfurt gegen Air France und KLM.

Icon Recht

Die Frankfurter Richter haben den Fluggesellschaften Air France und KLM untersagt, Ticketzuschläge von 125 bis 3.000 Euro von Kunden zu verlangen, die ihre Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Das Landgericht gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) Recht, der gegen die Strafgebühren geklagt hatte.

Nach den Geschäftsbedingungen der beiden Airlines für Online-Buchungen galt der Ticketpreis nur für Flüge, die vollständig und in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Kunden, die einen der Flüge nicht antreten oder die Coupons in falscher Reihenfolge nutzen, sollten einen Zuschlag zahlen.

Satte Strafgebühr bis 3.000 Euro

Bei Flügen innerhalb Europas berechneten Air France und KLM 250 Euro bis 500 Euro extra. Für Langstreckenflüge betrug der Zuschlag sogar 500 bis 3.000 Euro. Für den Fall, dass ein Passagier die Reise vorzeitig abbricht, wollte KLM außerdem 275 Euro für die Herausgabe des Aufgabegepäcks in Rechnung stellen.

Mit solchen Strafgebühren wollten die Airlines verhindern, dass Kunden ihre Preispolitik umgingen, so der VZBV. Hin- und Rückflüge kosteten oft weniger als One-Way-Tickets für die gleiche Strecke. Ein zusammengesetzter Flug sei mitunter günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Für Kunden liege es daher nahe, statt des teuren Einfach-Tickets den günstigeren Hin- und Rückflug zu buchen und einen Flug verfallen zulassen. Die hohen Zuschläge für den Nichtantritt eines Fluges sollen die Schnäppchenjagd unterbinden.

Zuschlag erlaubt, aber nicht pauschal

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es Fluggesellschaften erlaubt, solche Zuschläge zu verlangen, um ihre Tarifgestaltung zu schützen. Sie dürften aber höchstens die Differenz zu dem höheren Flugpreis verlangen, den der Kunde am Buchungstag für die tatsächlich geflogene Strecke hätte zahlen müssen, sagt der VZBV.

Damit seien die Zuschläge von Air France und KLM nicht vereinbar, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Denn die Zusatzgebühren fielen auch an, wenn der Preis für die gebuchten Flüge gar nicht günstiger war als für die geflogene Teilstrecke. Die Richter kritisierten außerdem, dass die Zuschläge auch dann fällig werden sollten, wenn Kunden einen Zubringerflug verpasst haben oder ihren Urlaub verlängern wollen und deshalb den Rückflug nicht antreten.

Die beiden Urteile sind noch nichts rechtskräftig. Sie können hier heruntergeladen werden: Air France (Aktenzeichen 2 – 24 O 48/19) und KLM (Aktenzeichen 2 – 24 O 47/19)

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