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29. September 2021 | 15:46 Uhr
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Mailen

Vorsicht beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen

Bei einem Geschäftsgeheimnis muss es sich um etwas handeln, was nicht allgemein bekannt ist und der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass es als geheimhaltungswürdig erkannt und geschützt wird. Zudem muss es ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung geben. Eine allgemeine Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag ist ungenügend. Eine gesonderte Vereinbarung, ein sogenanntes Non-Disclosure-Agreement, schützt im konkreten Fall. Spiegel

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