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2. September 2020 | 16:54 Uhr
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Was Arbeitnehmer zu Reisen in Corona-Zeiten wissen müssen

Was passiert, wenn etwa neue Reisewarnungen dazu führen, dass bei der Einreise nach Deutschland eine Quarantäne-Pflicht besteht? Welche Folgen hat dies für das Arbeitsverhältnis? Die Arbeitsrechtskanzlei Chevalier hat die Antworten auf einige Fragen zusammengefasst.

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Können Arbeitnehmer wegen einer Reise in ein Risikogebiet abgemahnt oder kann ihnen gekündigt werden?

Nur wegen einer Reise kann ein Arbeitgeber noch keine Abmahnung aussprechen, denn eine Abmahnung setzt eine Missachtung der arbeitsvertraglichen Pflichten voraus. Derzeit wird an den Arbeitsgerichten darüber debattiert, ob ein solcher Verstoß vorliegt, wenn Arbeitnehmer in ein Risikogebiet reisen. Nach aktuellem Stand handelt es sich allerdings um kein Fehlverhalten in diesem Sinne. Eine Kündigung hingegen kommt nur in Frage, wenn Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben und sollte dabei auch immer das letzte Mittel des Arbeitgebers sein. Arbeitnehmer sind in ihrer Freizeitgestaltung - und somit auch bei der Wahl ihres Urlaubsziels - grundsätzlich frei. Allerdings sind sie dazu verpflichtet, die sogenannten Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, etwa indem sie sich an die Verhaltensregeln halten, die am Urlaubsort gelten.

Bekommen Arbeitnehmer weiterhin Gehalt, wenn sie Urlaub im Risikogebiet gemacht haben und anschließend in Quarantäne müssen?

Wer Urlaub in einem Risikogebiet macht und anschließend aufgrund der geltenden Vorschriften in Quarantäne oder auf die Corona-Testergebnisse warten muss, kann weiterhin Anspruch auf Lohn haben. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber während der Quarantäne im Home Office arbeitet, da die Arbeitsleistung weiterhin erbracht wird.

Ist eine solche Einigung nicht möglich und der Arbeitnehmer steht nach Rückkehr aus einem Gebiet, für das eine offizielle Reisewarnung besteht, unter behördlich angeordneter Quarantäne, liegt ein Verschulden des Arbeitnehmers vor, das zum Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führt. Auch der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei behördlich angeordneter Quarantäne wäre in einem solchen Fall ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet gereist ist. Wird das Urlaubsland erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer nicht vorsätzlich gehandelt und somit für einen vorübergehenden Zeitraum einen Anspruch auf Lohn nach § 616 BGB.

Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Arbeitnehmer im Urlaub an Covid-19 erkranken?

Bei einer Infektion mit dem Corona-Virus steht Arbeitnehmern, wie bei jeder anderen Erkrankung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen zu. Das bedeutet, dass der Lohn in voller Höhe weiterhin gezahlt wird. Allerdings können Arbeitnehmer unter Umständen ihren Anspruch verlieren, wenn sie die Krankheit selbst verschuldet haben.

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