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11. Juni 2020 | 15:28 Uhr
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Wenn Randalierer für Verspätungen sorgen...

... ist das möglicherweise kein Entschädigungsgrund. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag. Demnach können Fluggäste gegen eine Airline keine Ansprüche geltend machen, wenn sich ihr Flug wegen der Ausraster eines Passagiers verspätet. Anders liege der Fall allerdings, wenn sich die Randale zuvor angedeutet hätte.

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Randalierer an Bord können als "außergewöhnlicher Umstand" gelten, so der EuGH

Bei Verspätungen oder Annullierungen von Nachfolgeflügen wegen eines randalierenden Passagiers können Airlines nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)  von der Pflicht zur Zahlung von Entschädigungen, die Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen zustehen, befreit sein. Unter bestimmten Voraussetzungen könne das störende Verhalten eines Fluggastes einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag.

Hintergrund ist ein Fall in Portugal, bei dem ein Passagier wegen einer erheblichen Verspätung eine Entschädigung von der Fluggesellschaft TAP Portugal gefordert hatte. Die Airline berief sich darauf, dass in diesem Fall außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten und sie deshalb keine Entschädigung zahlen müsse. Denn der Grund für die Verspätung sei gewesen, dass die Maschine wegen eines randalierenden Passagiers auf dem vorherigen Flug ungeplant habe zwischenlanden müssen.

Die Richter bestätigten die Argumentation der Fluglinie. Sie betonten allerdings, dies gelte nicht, wenn die Airline selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen oder wenn es vor dem Boarding Anzeichen dafür gegeben habe, dass ein Passagier Probleme bereiten könnte. Zudem müsse die Fluggesellschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um eine frühere Beförderung zu ermöglichen.

Die Richter betonten zudem in ihrem Urteil, dass das nationale portugiesische Gericht nun prüfen müsse, ob tatsächlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorfall an Bord des vorangegangenen Flugs und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Flugs vorgelegen habe.

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