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4. Juli 2019 | 07:00 Uhr
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Wo, bitte, liegt Norddeich?

Über diese Frage müssen sich Kunden, die über Reiseportale buchen, keine Gedanken machen, urteilte das Frankfurter Amtsgericht. Der Kläger hatte über ein solches eine Unterkunft in einem "Fährhaus" auf Sylt gebucht und bei der Reisebestätigung den Zusatz "Norddeich" erhalten. Dass sein Domizil damit auf dem Festland lag, war ihm nicht klar. Musste es auch nicht, so die Richter, die ihm einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises bescheinigten.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts entschied in ihrem Urteil (Az.: 2-24 S 32/18), der Kläger habe aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort davon ausgehen müssen, seinem Buchungswunsch sei entsprochen worden und er habe ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten. Die Reisebestätigung könne nicht als abänderndes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden, so die Richter weiter. Ein abweichendes Angebot hätte ansonsten klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Entscheidend sei, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sei, erklärte das Amtsgericht. Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland müsse aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass "Norddeich" ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland sei. Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, der Zusatz "Norddeich" beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

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