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18. Mai 2021 | 16:19 Uhr
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Gericht kippt „Landeskinder“-Regelung in Niedersachsen

Das Oberverwaltungsgericht hat am Dienstag per Eilbeschluss die Regelung, nach der nur Menschen mit Wohnsitz in Niedersachsen Hotels, Ferienunterkünfte und Campingplätze des Bundeslandes nutzen dürfen, außer Kraft gesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.

Borkum

Das Beherbergungsverbot für Nicht-Niedersachsen im nördlichen Bundesland ist gekippt

Das bloße Verbot der Beherbergung von auswärtigen Besuchern trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da Tagestouristen trotzdem nach Niedersachsen kommen könnten, ohne einer Testpflicht zu unterliegen, heißt es zur Begründung. Zudem seien von dem Verbot Beherbergungen durch Private, Beherbergungen zu anderen als touristischen Zwecken sowie die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen durch die Nutzungsberechtigten ausgenommen.

Es sei zweifelhaft, ob die „Landeskinder"-Regelung“ angesichts des beschränkten Nutzens erforderlich sei, erklärte das Gericht weiter. Es gebe keine verlässlichen Daten, welche Zahl von infizierten Personen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets zurückzuführen seien. Durch die ohnehin bereits in der Verordnung vorgesehene Begrenzung auf 60 Prozent der Kapazität bei Hotels, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Wiederbelegungssperre von einem Tag für Ferienwohnungen und -häuser sei gewährleistet, dass es in den Unterkünften und an den Urlaubsorten nicht zu einem Aufkommen an Urlaubern komme, das die Wahrung der Mindestabstände unmöglich mache.

Einschränkungen nicht im rechten Verhältnis zum Nutzen

Hinzu komme, dass die beherbergten Personen bei Beginn der Nutzung einen negativen Corona-Test sowie darüber hinaus mindestens zwei Tests pro Woche durchzuführen und dies dem Vermieter oder Betreiber nachzuweisen hätten. Dies stelle ein milderes, aber nahezu gleich effektives Mittel dar. Jedenfalls sei das Verbot unangemessen, da eine Abwägung insbesondere der Interessen der Betreiber von Beherbergungsbetrieben mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünden. Dies gelte erst recht, nachdem das Beherbergungsverbot auch für Geimpfte und Genesene greife.

Geklagt hatte ein Urlauber aus Nordrhein-Westfalen, der ab dem 22. Mai einen Urlaubsaufenthalt in einer Ferienwohnung auf Borkum gebucht hatte. Das Übernachtungs- und Vermietungsverbot sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme und stelle eine Ungleichbehandlung dar, hatte er argumentiert und damit nun Recht bekommen.

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