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4. März 2021 | 07:00 Uhr
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Airlines dürfen bei Umbuchung Aufpreis kassieren

Wenn ein Flug wegen der Corona-Pandemie von der Airline annulliert und dann vom Kunden umgebucht wird, darf die Fluggesellschaft bei einer Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt einen Aufpreis verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Icon Recht

In dem konkreten Fall (AZ: 6 U 127/20) waren für März und April 2020 geplante Flüge zweier Passagiere annulliert und auf Juli und Dezember 2020 verlegt worden. Dafür hatte Lufthansa einen Aufpreis verlangt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Kölner Landgericht erfolgreich gegen dieses Vorgehen geklagt. Das Unternehmen ging in Berufung – und bekam vom OLG Recht.

Laut dem rechtskräftigen Urteil liegt durch die Erhebung des Aufpreises kein Verstoß gegen die Bestimmungen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung vor. Denn die Verordnung sei so auszulegen, dass ein eindeutiger zeitlicher Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes gefordert sei. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, müsse von der Airline nicht gewährt werden.

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