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31. Juli 2026 | 14:45 Uhr
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Gericht stuft Etihad-Stopover als Pauschalreise ein

Eine Airline kann bei der Kombination aus Flug und mehrtägigem Stopover-Hotelaufenthalt zum Reiseveranstalter werden. Das Amtsgericht München stufte eine Etihad-Buchung mit vier Nächten in Abu Dhabi als Pauschalreise ein. Weil die Fluggesellschaft das ausgewählte Hotel nicht bereitstellte, muss sie der Kundin 2.387 Euro für die selbst gebuchte Ersatzunterkunft erstatten.

Icon Recht

Die Kundin hatte Flüge von München über Abu Dhabi nach Malé und zurück gebucht. Über die Website von Etihad ergänzte sie einen viertägigen Aufenthalt in Abu Dhabi. Für das Premium-Stopover-Programm und die Buchungsgebühr zahlte sie knapp 348 Euro. Flug und Hotel erschienen anschließend als einheitliches Paket mit einem Gesamtpreis von 1.042,20 Euro.

Ausgewählt war das Hotel Bab Al Qasr. Eine endgültige Detailbestätigung blieb jedoch aus. Kurz vor Reisebeginn erklärte die Airline, während des Aufenthalts gelte eine Sperrzeit und alle Hotels seien ausgebucht. Die Kundin stellte fest, dass das ausgewählte Haus weiterhin verfügbar war, und forderte Etihad erfolglos zur Bereitstellung einer Unterkunft auf. Daraufhin buchte ihr Ehemann das Hotel selbst für umgerechnet 2.387 Euro.

Flug und Hotel bilden ein Reisepaket

Das Amtsgericht München wertete die Kombination als Pauschalreisevertrag. Der Flug sei eine Beförderungsleistung, der viertägige Hotelaufenthalt eine eigenständige Beherbergungsleistung. Bei einem mehrtägigen Stopover trete die Unterkunft nicht als unbedeutende Nebenleistung hinter die Beförderung zurück, so die Richter.

Aus Sicht des Gerichts bildete der Aufenthalt vielmehr einen eigenständigen Reiseabschnitt. Ein Reisender müsste Flug, Hotel und Weiterreise sonst getrennt buchen und aufeinander abstimmen. Diesen organisatorischen Aufwand habe Etihad mit dem als Gesamtpaket beworbenen Angebot übernommen. Auch der vergleichsweise niedrige Preis des Hotels änderte daran nichts. Die Pauschalreise habe sich aus zwei Hauptleistungen zusammengesetzt. Zudem diene das vergünstigte Stopover-Angebot der Förderung des Tourismus und der Nutzung des Flughafens in Abu Dhabi.

Allgemeiner Hinweis auf Sperrzeiten reicht nicht aus

Etihad konnte sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf allgemeine Hinweise zu sogenannten Blackout-Zeiträumen berufen. Die Website habe die Kundin durch den vollständigen Buchungsvorgang geführt, die Auswahl eines konkreten Hotels ermöglicht und die Zahlung entgegengenommen.

Auch die Anzeige, wonach die Hotelbuchung bearbeitet werde und Einzelheiten später per E-Mail folgten, verstand das Gericht als grundsätzliche Bestätigung. Ein möglicher Vorbehalt hätte eindeutig formuliert werden müssen.

Kundin durfte selbst Abhilfe schaffen

Die fehlende Unterkunft stellte nach dem Urteil einen Reisemangel dar. Da Etihad trotz Aufforderung keine Abhilfe leistete, durfte die Kundin das vereinbarte Hotel selbst buchen.

Die Fluggesellschaft muss ihr deshalb die Kosten von 2.387 Euro erstatten. Das Amtsgericht hielt ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrecht und legte Etihad auch die weiteren Prozesskosten auf. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung zum Landgericht München I möglich.

Christian Schmicke

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