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4. Mai 2026 | 16:00 Uhr
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Aldiana muss Kunden für Clubschließung entschädigen

Das Landgericht Frankfurt hat Aldiana nach der kurzfristigen Schließung des Club Side Beach zu Entschädigungen verurteilt. Die angebotenen Alternativen waren nach Ansicht des Gerichts nicht gleichwertig. Ein gewöhnliches Hotel ersetze keinen Cluburlaub, ein Aldiana-Club in einem anderen Land nicht den gebuchten Türkei-Urlaub. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat Aldiana nach der kurzfristigen Schließung des Clubs Side Beach in der Türkei zu Entschädigungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verurteilt. In dem Verfahren ging es um eine Familie, deren Pauschalreise in den Aldiana Club Side Beach vom 19. Juli bis 2. August 2025 rund einen Monat vor der geplanten Anreise storniert werden musste.

Aldiana hatte den Kunden mit Schreiben vom 18. Juni mitgeteilt, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen rechtlicher Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht möglich sei. Als Alternativen bot der Veranstalter Aldiana-Clubs in Ägypten und Kalabrien sowie weitere Clubs aus dem eigenen Portfolio an. Zudem stellte das Unternehmen eine Unterbringung in einem Ferienresort in der Türkei aus dem Dertour-Portfolio in Aussicht. Eine Umbuchung sollte ohne Mehrkosten erfolgen, alternativ war eine kostenfreie Stornierung möglich.

Die Kläger entschieden sich für die Stornierung und verlangten zusätzlich Ersatz für entgangene Urlaubsfreude. Sie machten zunächst 85 Prozent des Reisepreises geltend. Das Landgericht sprach ihnen nun 50 Prozent des jeweiligen Reisepreises zu.

Cluburlaub ist kein Hotelaufenthalt

Zentral sei laut Gericht die Frage gewesen, ob Aldiana mit den angebotenen Alternativen eine Reisevereitelung vermeiden konnte, schreibt Rechtsanwalt Matthias Böse, der die Kläger vertrat, in seinem Blog. Das habe das Landgericht verneint. Die Ersatzunterkünfte seien nicht gleichwertig gewesen.

Bei den angebotenen Unterkünften in der Türkei habe es sich unstreitig nicht um Clubanlagen, sondern um gewöhnliche Hotels gehandelt. Nach Auffassung der Richter reicht es bei der Bewertung einer Ersatzunterkunft nicht aus, nur Lage, Ausstattung und Kategorie zu vergleichen. Auch der Reisezweck und der Charakter der gebuchten Reise müssten berücksichtigt werden.

Ein Cluburlaub sei eine besondere Reiseform. Unterhaltung, Aktivitäten, Animation, Sportprogramme und Ausflüge stünden stärker im Vordergrund als bei einem normalen Hotelaufenthalt. Hinzu komme die Clubatmosphäre mit engerer Bindung zwischen Gästen, Trainern und Animateuren sowie unter den Gästen selbst. Das Gericht verweist dabei auch auf Aldianas Werbeslogan „Urlaub unter Freunden“.

Den angebotenen Hotels in der Türkei fehlte nach Auffassung des Gerichts damit ein wesentliches Merkmal der gebuchten Pauschalreise. Die Kunden durften diese Alternativen ablehnen.

Anderes Land reicht nicht aus

Auch Aldiana-Clubs in anderen Ländern wertete das Gericht nicht als gleichwertigen Ersatz. Eine Urlaubsreise werde maßgeblich vom Bestimmungsort geprägt, heißt es in der Entscheidung. Eine Clubanlage in einem anderen Urlaubsland weiche daher in einer wesentlichen Eigenschaft so stark von der gebuchten Reise ab, dass das Angebot nicht gleichwertig sei.

Auch der Umstand, dass die Kläger später selbst eine andere Reise unternahmen, habe den Anspruch nicht entfallen lassen, so das Gericht. Mit der Vereitelung der Reise stehe der Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest. Unerheblich sei deshalb, wie die Kunden die ursprünglich vorgesehene Reisezeit anschließend verbrachten.

Die Familie hatte eine Flugpauschalreise mit einer Swim-up-Familiensuite mit Poolzugang gebucht. Das Gericht verurteilte Aldiana zur Zahlung von etwas weniger als der Hälfte des Reisepreises als Entschädigung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig. Aldiana habe Berufung eingelegt, heißt es dazu.

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