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20. Oktober 2019 | 13:12 Uhr
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Banken geben geschädigten Cook-Kunden falsche Auskünfte

Wer seinen abge­sagten Urlaub mit Thomas Cook mit Master- oder Visacard bezahlt hat, kann sein Geld im sogenannten Char­geback-Verfahren zurück­holen – soweit die Theorie. Laut Stiftung Warentest lassen aber einige Banken ihre Kunden bei diesem Versuch auflaufen.

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Mehrere Banken teilten ihren Kunden auf Anfrage mit, dass das Char­geback-Verfahren nicht möglich sei. Betroffene würden von ihren Instituten unzu­reichend oder sogar falsch informiert, belegten Leser­zuschriften an die Stiftung Warentest. Dabei seien die Regularien von Visa und Mastercard eindeutig. Die Banken hätten sie auf Anfrage der Stiftung Warentest auch bestätigt.

Banken lassen ihre Kunden im Stich

Im direkten Kontakt mit den Kunden informierten die Banken jedoch unzu­reichend oder sogar falsch, kritisieren die Tester. So habe es in einem Schreiben der Commerz­bank an einen Kunden geheißen: „Bei einer Pauschal­reise besteht kein Char­geback-Recht (…) Aus diesem Grund sind auch die Mastercard- Regularien nicht anwend­bar.“

Die Santander Bank habe einem Kunden mitgeteilt, ihn „in dieser Angelegenheit nicht unterstützen zu können“. Die Post­bank ließ laut Stiftung Warentest wissen, sie könne „leider nicht weiterhelfen“. Die Consors­bank erklärte einem Betroffenen, bei Pauschal­reisen gebe es keine Char­geback-Rechte, „also keine Möglich­keit zur Rück­rechnung der Kartenzahlung“. Unvoll­ständig seien auch Kunden der Barclaycard informiert worden. Sie hätten nur einen Hinweis auf den Sicherungs­schein erhalten, die Erstattungs­möglich­keit über die Kreditkarte sei nicht genannt worden.

Geschädigte werden mit Falschaussagen abgespeist

Die Comdirect Bank habe einen Kunden gleich mehr­fach mit einer ähnlichen Erklärung abgespeist, berichtet die Stiftung Warentest. Erst nach längerem Schrift­verkehr räumte sie ein, dass es doch eine Char­geback-Möglich­keit gebe, wenn die Insolvenz­versicherung die Erstattung der Reise­preiszahlungen ganz oder teil­weise ablehnt. Allerdings erklärte sie: „...können wir für Sie versuchen, den Differenz­betrag beim insolventen Unternehmen geltend zu machen.“ Das sei falsch, so die Verbraucherschützer, und weiter: "Tatsäch­lich erfolgt die Erstattung durch die Bank des insolventen Reise­ver­anstalters."

Das Char­geback-Verfahren ist eine Möglich­keit für Kunden, Zahlungen, die sie mit der Kreditkarte geleistet haben, zurück­zurufen. In erster Linie soll das Karten­inhaber vor Kreditkarten­betrug schützen. Laut Stiftung Warentest greife es aber auch in den Fällen, wenn bezahlte Leistungen eines Händ­lers oder Dienst­leisters nicht erbracht werden, wie es bei den abge­sagten Reisen der Thomas-Cook-Gruppe der Fall sei.

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