Tägliche News für die Travel Industry

2. August 2022 | 13:20 Uhr
Teilen
Mailen

BGH lässt Streit um Stornokosten von EuGH klären

Zur Beantwortung der Frage, ob im Fall der Stornierung einer Reise Stornokosten zu bezahlen sind, wenn die Reise wegen veränderter Bedingungen zwischen Storno und Reiseantritt ohnehin abgesagt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag kein Urteil gefällt. Er verwies den Fall wegen ungeklärter Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Stornierung

Der BGH verweist eine Stornokosten-Entscheidung weiter an den EuGH

Anzeige
Texas

Malta-Fans aufgepasst: Themenwoche MALTA in Counter vor9

Ein Urlaub nach Malta ist viel mehr als Sonne und Meer. Historische Schauplätze, kleine Dörfer, eine mediterrane Küche mit einem Hauch von Orient und wunderschöne Buchten. Viele nützliche Reisetipps rund um Malta haben wir in unserer Themenwoche in Counter vor9 für Sie zusammengestellt. Jetzt beim Gewinnspiel mitmachen und eine Reise nach Malta gewinnen!

Ein Recht auf kostenlose Stornierung besteht grundsätzlich dann, wenn "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen". Die BGH-Richter wollen nun von ihren Kollegen auf europäischer Ebene wissen, ob dabei allein die Rahmenbedigungen zum Zeitpunkt des Rücktritts oder auch die spätere Entwicklung vor dem Reiseantritt von Bedeutung ist. Der BGH tendiert nach Aussage zu der Auffassung, dass auch nach dem Rücktritt aufgetretene Umstände dieser Art zu berücksichtigen sind. Doch entscheidend seien die in einer EU-Richtlinie festgelegten einheitlichen Regeln.

Der Kläger in dem Fall, der vor Gericht landete, hatte bei einem Münchner Veranstalter für rund 6.000 Euro eine Japan-Reise gebucht, die im April 2020 stattfinden sollte. Am 1. März trat er davon zurück. Eine Reisewarnung für Japan bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht, allerdings wurden bereits Großveranstaltungen abgesagt und Schulen geschlossen. Ende März erließ Japan ein Einreiseverbot, das die komplette Reise ohnehin verhindert hätte. Nun steht die Frage im Raum, ob der Veranstalter zu Recht Stornokosten in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises kassierte.

Der BGH wies in seinem Beschluss am Dienstag darauf hin, dass in den Vorinstanzen und der Literatur umstritten sei, ob solche Umstände schon zum Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen haben müssen, oder ob der Entschädigungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn solche Umstände erst nach der Rücktrittserklärung aufgetreten sind. Vermutlich ist erst im Laufe des nächsten Jahres mit einer Entscheidung aus Luxemburg zu rechnen.

Newsletter kostenlos bestellen

Ja, ich möchte den Newsletter täglich lesen. Ich erhalte ihn kostenfrei und kann der Bestellung jederzeit formlos widersprechen. Meine E-Mail-Adresse wird ausschließlich zum Versand des Newsletters und zur Erfolgsmessung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Damit bin ich einverstanden und akzeptiere die Datenschutzerklärung.

Anzeige Reise vor9