BGH urteilt zu Versicherungsschutz bei Betriebsschließung
Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag entschieden, dass einer Hotelbetreiberin Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie während des sogenannten "zweiten Lockdowns" zustehen. Dagegen sei der Versicherer nicht verpflichtet, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten "ersten Lockdowns" zu zahlen.
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Die Klägerin hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Sie klagte aufgrund der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in der Zeit vom 18. März bis zum 25. Mai 2020 Entschädigungsleistungen sowie die Feststellung ein, dass der Versicherer verpflichtet sei, ihr den aus der erneuten Schließung ab dem 2. November 2020 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der BGH urteilte nun, dass die Klägerin aus Anlass der teilweisen Einstellung ihres Betriebs ab dem 2. November 2020 die begehrte Feststellung verlangen könne, weil die Krankheit Covid-19 und der Krankheitserreger SAars-CoV-2 mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 am 23. Mai 2020 in Paragraph 6 Absatz 1 namentlich genannt wurden. Dagegen habe die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers zum Zeitpunkt der ersten Betriebsschließung durch die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 gefehlt.
Der Versicherer hatte sein Leistungsversprechen ausdrücklich auf die im Infektionsschutzgesetz in den Paragraphen 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt. Damit mache er "für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen der Beklagten erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz jedenfalls auf die im Gesetz selbst benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen".