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28. Juni 2019 | 07:00 Uhr
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DRV kritisiert Koalitionsentwurf zur Tourismusstrategie

Der Entwurf spreche zwar "viele wichtige Punkte" an, lasse allerdings das Problem der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen unberücksichtigt, bemängelt der Verband.

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„Es kann doch nicht sein, dass Union und SPD diesen so wichtigen Punkt für die Reisewirtschaft in ihrem Antrag unberücksichtigt lassen. Es darf jetzt nicht bei Lippenbekenntnissen bleiben“, bemängelt Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), das Fehlen der Thematik, die der DRV seit gut einem Jahr mit dem Terminus „Urlaubssteuer“ belegt hat, im Papier der Koalitionsfraktionen. Und weiter: „Zahlreiche Fach- und Spitzenpolitiker haben in den vergangenen Jahren den Handlungsbedarf mit klaren Worten anerkannt. Aus Sicht der Reisewirtschaft muss jetzt unmissverständlich klargestellt werden, dass der Einkauf von Übernachtungsleistungen keiner Zurechnung zur Gewerbesteuer unterliegt.“

"Wettbewerbsfähigkeit der Reisewirtschaft bedroht“

Zum Hintergrund. Finanzbehörden unterwerfen den Einkauf von Hotelzimmerkontingenten der Gewerbesteuer. Da dies auch rückwirkend möglich ist, mussten laut DRV bereits erste Betriebe aufgeben. Es drohten weitere Geschäftsaufgaben und Verlagerungen ins Ausland bei den Reiseveranstaltern, warnt Fieig. Vor diesem Hintergrund sei es „umso verwunderlicher, dass der aktuelle Antrag von Union und SPD diesen so wichtigen Punkt unberücksichtigt lässt“.

Bundesfinanzhof entscheidet

Der Bundesfinanzhof (BFH) richtet Ende Juli in einem Urteil darüber, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Einkaufs von Übernachtungsleistungen durch Veranstalter rechtens ist. Konkret geht es um den Fall Frosch Sportreisen. Vergangenes Jahr bestätigte das Finanzgericht Münster im Fall Frosch Sportreisen die Praxis der Finanzverwaltung, „den Aufwand aus der Anmietung von Hotelzimmern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen“. Das Gericht war der Auffassung, dass beim Einkauf von Hotelzimmern ein Mietverhältnis vorliegt.

Der Veranstalter und der DRV vertreten dagegen die Auffassung, dass der Einkauf von Hotelzimmerkontingenten nicht mit einer Anmietung vergleichbar ist, sondern vielmehr – vergleichbar mit dem Einkauf von Flugkontingenten – als Reisevorleistung zu verstehen ist. In einem vergleichbar gelagerten Fall hingegen folgte 2018 das Finanzgericht Düsseldorf im Fall Schauinsland der Auffassung der Reisewirtschaft und stellte sich damit gegen die Praxis der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens betont DRV-Chef Fiebig:  „Im Kern handelt es sich um ein politisches Thema und der Gesetzgeber wird weiterhin in der Pflicht bleiben, Klarheit zu schaffen.“

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