Entschädigung bei langer Wartezeit vor Sicherheitskontrolle
Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle eines Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-in eingefunden hat, urteilt das OLG Frankfurt. Den Schadenersatz muss die Bundesrepublik zahlen.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland mit ihrem am Donnerstag veröffentlichtem Urteil zurück. Die Klage war wegen eines verpassten Flugs eingereicht worden. Geklagt hatten zwei Urlauberinnen, die vom Frankfurter Flughafen aus in die Dominikanische Republik fliegen wollten. Nach Feststellung des Gerichts hatten die beiden Frauen bereits knapp drei Stunden vor dem geplanten Abflug am Schalter eingecheckt und sich danach ohne vorwerfbare Verzögerungen zum Flugsteig begeben. Der Flughafen hatte an dem Tag einen Check-in zwei Stunden vor dem Abflug empfohlen.
Die Klägerinnen hatten wegen sehr langer Wartezueit die Sicherheitskontrolle zu spät passiert; das Boarding war bereits abgeschlossen, als sie den Flugsteig erreichten. Sie verlangten nun Entschädigung für die entstandenen Kosten der Ersatztickets sowie der zusätzlichen Übernachtung, da die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen sei. Es sei zu unzumutbaren Wartezeiten gekommen.
Urteil ist rechtskräftig
Bereits das Frankfurter Landgericht hatte die Bundesrepublik als Organisatorin der Sicherheitskontrollen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dagegen war Berufung eingereicht worden; diese hatte nun vor dem OLG keinen Erfolg. Der Bund habe zwar bei der Organisation der Sicherheitskontrolle keine Amtspflichten verletzt, insbesondere nicht zu wenig Personal für die Sicherheitskontrolle eingesetzt, führte das OLG aus. Den Klägern stehe aber ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt habe, dass die Kläger ihren Flug verpasst hätten.
Reisende müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen, erklärte das Gericht. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, so das OLG in der Begründung des rechtskräftigen Urteils.