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25. Juni 2020 | 15:35 Uhr
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EU-Sammelklage gilt auch für Reisen und Tourismus

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich darauf verständigt, dass die Möglichkeit für Sammelklagen ausdrücklich auch für die Reiseindustrie gilt. Dazu gehören dann auch Rechte von Flug- und Bahnreisenden. Anerkannte Organisationen können dann stellvertretend für Verbraucher Unternehmen auf Schadenersatz verklagen.

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Mit der EU-Sammelklage dürfte das Leben für Reiseunternehmen nicht leichter werden. Die Vergabe von Gutscheinen statt Rückzahlung bei Airlines, Veranstaltern und Reedereien und die schleppende Erstattung insgesamt hätte womöglich längst Verbraucherverbände klagen lassen. Doch bis die EU-Sammelklage im Alltag kommt, könnte es noch bis zu drei Jahre dauern.

Bis die EU das Regelwerk verabschiedet, sind noch einige Details zu verhandeln. Dann haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dem folgt dann noch eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Gesprächsbedarf sieht der Deutsche Reiseverband (DRV) in dem sogenannten „Opt-out-Prinzip“, das die Regel sein soll. Demnach müssen Verbraucher aktiv mitteilen, dass sie nicht klagen wollen. Sonst dürfen die Verbände stellvertretend für die Betroffenen vor Gericht ziehen, ohne sie vorher zu fragen. Nach dem „Opt-in-Prinzip“ müssten sich geschädigte Verbraucher vorab beim klagenden Verband melden, um an der Sammelklage teilzunehmen.

Positiv bewertet der DRV, dass ad-hoc gegründete Einrichtungen keine Klagebefugnis haben. Es sollen nur qualifizierte Institutionen wie Verbraucherverbände stellvertretend für die Geschädigten klagen dürfen. In jedem EU-Staat soll zumindest eine Organisation dazu bestimmt werden. Damit solle verhindert werden, dass private Institutionen Unternehmen profitorientiert mit Ansprüchen überziehen.

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