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1. Februar 2020 | 07:00 Uhr
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Gerichte stärken Fluggastrechte in Verfahren gegen Ryanair

Passagieren stehen Ausgleichszahlungen zu, wenn die Airline auch bei einem Streik nicht alles Zumutbare unternommen hat, um einen Flugausfall zu verhindern, urteilte das Frankfurter Landgericht. Ein Gericht in Salzburg erklärte die Vorgabe von Ryanair für nichtig, dass Verfahren über Entschädigungen in Irland zu führen sind.

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Zwei Urteile stärken die Rechte von Passagieren gegenüber Ryanair

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Während gegen das Frankfurter Urteil noch Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden, kann, ist das Urteil aus Österreich bereits rechtskräftig. Die Richter am Landgericht Frankfurt entschieden über einen Fall vom August 2018, nachdem die Pilotengewerkschaft Cockpit zum Streik aufgerufen hatte. Zahlreiche Verbindungen mussten damals gestrichen werden. Mehrere betroffene Reisende traten ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab, über dessen Klage nun entschieden wurde.

Das Gericht begründete seine Entscheidung zu Gunsten der Passagiere damit, dass Ryanair sich um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich Besatzung "überhaupt nicht bemüht" und keinen Kontakt mit anderen Fluggesellschaften aufgenommen habe. Deswegen hätten trotz des Pilotenstreiks keine "außergewöhnlichen Umstände" vorgelegen, die eine Haftung der Airline nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung ausschlössen.

Gerichtsstand kann nicht willkürlich nach Dublin verlegt werden

In Salzburg ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) von Ryanair, nach der Verfahren über Entschädigungszahlungen bei Flugverspätungen und -ausfällen ausschließlich vor irischen Gerichten zu führen sind. Zudem sollen Passagiere die Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht an Dritte abtreten können. Diese Klauseln hat das Bezirksgericht Salzburg nun im Zuge einer Klage des Fluggastrechteportals für ungültig erklärt. 

In dem verhandelten Fall hatten drei Ryanair-Passagiere ihr Ziel Dublin von Salzburg aus mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht. Deshalb stand ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person zu. Ryanair verweigerte die Auszahlung unter Verweis auf die Beförderungebedingungen.

Die Europäische Fluggastrechteverordnung regele klar, dass Passagiere ihre Ansprüche im Start- oder Zielland des Fluges sowie im Land des Unternehmenssitzes der Airline einfordern können, so Airhelp. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an und erklärte die entsprechenden Klauseln in den Ryanair-Beförderungsbedingungen für unwirksam.

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