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27. Januar 2022 | 13:03 Uhr
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Kein Anspruch auf Entschädigung bei Kreuzfahrt-Absagen

Werden Kreuzfahrten aufgrund der Coronalage kurzfristig abgesagt, haben Kunden in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden, sagt Reiserechtler Kay Rodegra im Gespräch mit Reise vor9. Müssten Reisen trotz aller Hygieneregeln abgebrochen oder abgesagt werden, handele es sich nicht um ein schuldhaftes Verhalten des Veranstalters.

Kreuzfahrt Absage

Schadenersatz für coronabedingt abgesagte Kreuzfahrten steht Kunden eher nicht zu

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In den vergangenen Wochen gab es gleich mehrere Fälle, in denen Kreuzfahrten aufgrund von Coronafälle unter Gästen und Besatzungen abgebrochen und nachfolgende Reisen abgesagt wurden. Bisweilen erfolgten die Absagen so kurzfristig, dass einige Kunden schon an den Abfahrtsort gereist waren.

Solche Reiseabsagen sind sowohl für die Reedereien als auch für die betroffenen Kunden ärgerlich. Schließlich führen sie auf der einen Seite zu Einnahmeausfällen und auf der anderen Seite verstreichen wertvolle Urlaubstage, ohne dass die gewünschte und gebuchte Reise angetreten werden kann.

Kein schuldhaftes Verhalten

In seiner Kanzlei sei denn auch eine Vielzahl von Anfragen eingegangen, bei denen betroffene Kunden wissen wollten, ob ihnen aufgrund der Absagen eine Entschädigung zustehe, sagt Rodegra im Reise vor9 Podcast. Diesen habe er in der Regel aber von einer Klage abgeraten. Schließlich seien diese ja nicht "aus Jux und Dollerei" erfolgt, sondern aufgrund der Coronalage. Ein schuldhaftes Verhalten des Anbieters sei in diesen Fällen zumeist nicht gegeben. Daher beschränkten sich die Ansprüche der Kunden auf die Erstattung des Reisepreises.

Den Reisepreis auf Wunsch erstatten und kostenlose Stornos ermöglichen müssen Reedereien nach Einschätzung des Juristen, der unter anderem die Würzbuger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten herausgibt, auch dann, wenn sie die Impfregeln für Kunden nach deren Buchung verschärfen. Wenn der Veranstalter seine Richtlinien ohne entsprechende behördliche Anordnung ändere, stelle dies eine erhebliche Änderung der vertraglichen Grundlage dar. Schließlich könne man Kunden nicht zu weiteren Impfungen zwingen. Ob in solchen Fällen weitergehende Ansprüche seitens der Kundschaft bestünden, müsse man sehen. Dies bedürfe einer gerichtlichen Klärung.

Christian Schmicke

Den kompletten Podcast mit Kay Rodegra zu aktuellen Themen des Reiserechts können Sie hier hören:

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