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25. Januar 2024 | 18:45 Uhr
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Keine Entschädigung bei Nicht-Erscheinen am Airport

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Flugreisende bei Verspätungen keinen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie sich nicht zur Abfertigung an den Flughafen begeben haben. Darüber hinaus haben Passagiere laut EuGH auch dann keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie sich nach der Information zu dem verspäteten Flug selbst einen Flug buchen, der mit weniger als drei Stunden Verspätung am Ziel ankommt.

Icon Recht

In dem Fall ging es um einen Flugreisenden, der einen Flug mit Lauda Motion von Düsseldorf nach Mallorca buchte. Bereits vor Abflug war die erhebliche Verspätung des Fliegers bekannt, weshalb der Passagier den Flug gar nicht erst antrat, da er seinen Geschäftstermin ohnehin verpasst hätte. Obwohl ihm wegen der 1.340 Kilometer langen Strecke grundsätzlich eine Entschädigung von 250 Euro zustünde, wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage ab, da er den Flug nicht angetreten hatte. Das Landgericht Düsseldorf gab in der Berufungsinstanz dem klagenden Fluggastportal Flightright recht und sprach dem Passagier die Entschädigung zu.

Kein Anspruch bei Nichtantritt

Lauda Motion legte Revision am Bundesgerichtshof ein, der die Fragen dem EuGH vorlegte. Die entscheidungserhebliche Frage war die, ob Flugreisende trotz erheblicher Verspätung rechtzeitig zur ursprünglichen Flugzeit am Flughafen sein müssen, um Fluggastrechte geltend zu machen. Der EuGH entschied nun, dass sie auch bei erheblichen Verspätungen bei Nichtantritt des Fluges keinen Anspruch auf Entschädigung aus der europäischen Flugastrechtsverordnung haben.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Passagiere in Verspätungsfällen auch einen tatsächlichen Schaden erlitten haben müssen. Dieser bestehe dann in dem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr, der den Anspruch letztlich begründe. Flugreisende, die sich nicht zum Flughafen begeben hätten, würden einen Zeitverlust in der Regel nicht erlitten haben. Damit sei der Weg für eine pauschale Entschädigung für Passagiere nicht gegeben. Ihnen bleibe jedoch noch offen, nach nationalem Recht einen Schadensersatzanspruch zu begründen, wenn nachweislich Schäden durch die Versäumung des geplanten Termins entstanden seien. 

Selbstorganisierte Ersatzbeförderung begründet keinen Anspruch

Der EuGH entschied zudem, dass Passagieren auch dann kein Anspruch auf Entschädigung zusteht, wenn sie vor Antritt bereits wussten, dass ihr Flieger mehr als drei Stunden verspätet ankommen würde und sich daher selbst eine Ersatzbeförderung organisierten, die sie schneller an ihr Ziel bringt und deren Verspätung unter drei Stunden liegt.

In dem konkreten Fall hatte sich ein Passagier selbst einen Ersatzflug organisiert, um sein Endziel doch noch pünktlich zu erreichen. Vor Abflug wusste er bereits, dass die Fluggesellschaft Ryanair seinen Flug nur mit erheblicher Verspätung durchführen könnte. Statt den Flieger abzuwarten, buchte er sich ein neues Ticket, mit dem er weniger als drei Stunden ankam. Der ursprüngliche Flug kam dagegen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Ziel an. Der Kunde forderte die Fluggesellschaft zur Zahlung der Entschädigung für den verspäteten Flug auf.

Der EuGH entschied nun, dass Passagieren auch in diesem Fall kein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Auch in dieser Konstellation hätten die Fluggäste keinen Zeitverlust erlitten und damit keinen Anspruch auf Entschädigung, so der EuGH. Die Fluggastrechteverordnung solle Fluggästen für die entstandenen Ärgernisse und großen Unannehmlichkeiten kompensieren. Träten diese nicht ein, bestehe auch kein Anspruch auf eine Entschädigung.

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