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8. Mai 2019 | 07:00 Uhr
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TUI muss erneute Niederlage in Sachen Preisteile einstecken

Die Angabe eines "Preisindikators" ohne konkrete Preise im Katalog genügt nicht, um den Informationspflichten des Reiseveranstalters nachzukommen. Das urteilte das Oberlandesgericht Celle und wies damit eine Berufung von TUI gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover ab.

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OLG Celle: Ein "Preisindikator" reicht nicht, um den Informationspflichten zu genügen

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Das Oberlandesgericht Celle hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren die Berufung von TUI gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover zurückgewiesen. Dieses hatte dem Reiseveranstalter die Werbung in einem Reisekatalog für Pauschalreisen unter Darstellung eines Leistungspakets sowie der Angabe eines "Preisindikators" untersagt, wenn der Kunde nicht gleichzeitig in exakt bezifferter Form über den von ihm zu zahlenden Reisepreis informiert wird.

TUI hatte in einem Katalog für Spanien und Portugal mit einem Preisindikator auf einer Skala geworben und nicht mit exakt bezifferten Katalogpreisen für die verschiedenen Reisedaten. Das hatte die Wettbewerbszentrale beanstandet. Der Indikator gebe keinerlei Hinweise darauf, auf welche Reise beziehungsweise Buchungsdaten sich der gesetzte Pfeil zur Preisangabe beziehe, erklärte sie damals. So werde nicht deutlich, ob es sich um einen Mindest- oder Durchschnittspreis handele, oder auch um Rabatte für einen bestimmten Buchungszeitraum. Der tatsächliche Preisrahmen sei daher unklar. Auf dieser Basis könnten Kunden keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen.

Das Landgericht Hannover war der Argumentation der Wettbewerbszentrale gefolgt und hatte ausgeführt, die Beschränkung auf den „Preisindikator“ verstoße gegen Informationspflichten. TUI hatte daraufhin angekündigt, im Hinblick auf die Preisauszeichnung einen Musterprozess zu führen, legte den Katalogen aber zugleich wieder gedruckte Preisteile bei. Das Oberlandesgericht Celle schloss sich nun dem Urteil des Landgerichts Hannover an und wies die Berufung zurück. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass mit den Angaben eines „Preisindikators“ dem Nutzer des Reisekataloges wesentliche Informationen vorenthalten würden.

TUI versucht seit Jahren, Alternativen zu den umfangreichen gedruckten Preisteilen in Katalogen durchzusetzen und scheiterte damit immer wieder an juristischen Hürden. Geschlagen geben will sich der Veranstalter dennoch nicht.. Er strebt eine höchstrichterliche Klärung an. Bei seiner Jahrestagung 2018 hatte auch der DRV an den Gesetzgeber appelliert, die Verpflichtung zur Veröffentlichung gedruckter Preisteile fallenzulassen. Diese seien zu kompliziert und in Zeiten tagesaktueller Preise nicht mehr zeitgemäß, sagte Verbandspräsident Norbert Fiebig. Zudem gehe mit dem millionenfachen Druck eine erhebliche Ressourcenverschwendung einher.

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