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4. April 2022 | 15:33 Uhr
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Überbrückungshilfe nur für Stornos von geimpften Kunden?

Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Die gilt offenbar auch für die Sonderregelung zur Überbrückungshilfe IV für die Reisebranche. Laut Deutschem Reiseverband (DRV) sollen ausgefallene Margen und Provisionen für corona-bedingt abgesagte Reisen nur noch dann geltend gemacht werden können, wenn die Reisenden über einen vollständigen Impfschutz verfügen.

Überbrückungshilfe
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Dies zumindest liest der DRV aus dem Kleingedruckten "2.5 Sonderregelung zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche". Dort heißt es wörtlich:

Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, z. B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 angetreten worden wären und coronabedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (siehe hierzu die interaktive Anwendung „Reisewarnungen“), aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote, wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert bzw. abgesagt wurden. Dies gilt auch für Stornierungen aufgrund von 2G/2G-Plus-Regelungen bei fehlender Impfmöglichkeit.18 Der coronabedingte Stornierungsgrund muss zum Zeitpunkt des geplanten Reiseantrittes vorgelegen haben.

Aus dem Satz "Dies gilt auch für Stornierungen aufgrund von 2G/2G-Plus-Regelungen bei fehlender Impfmöglichkeit" folgert der DRV, dass im Umkehrschluss "ausgefallene Margen und Provisionen für Corona-bedingt abgesagte Reisen nur noch dann geltend gemacht werden können, wenn die Reisenden über einen vollständigen Impfschutz verfügen".

"Es ist schon eine äußerst merkwürdige Entscheidung, die die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe IV getroffen hat", kritisiert der DRV. "Hier wird die aktuell schwelende Debatte um eine allgemeine Impfpflicht auf dem Rücken der Reisebüros und Reiseveranstalter ausgetragen." Das sei inakzeptabel und müsse korrigiert werden. "Wirtschaftliche Hilfen für die Reisewirtschaft vom Impfstatus der Kundinnen und Kunden abhängig zu machen, ist falsch... Weder Reisebüros noch Veranstalter können für die Impfentscheidung der Reisenden in die Verantwortung gezogen werden." 

Zur Überbrückungshilfe IV veranstaltet der DRV ein weiteres Web-Seminar mit Michael Althoff. Es findet am Donnerstag, 7. April, von 10 Uhr bis 11:30 Uhr statt. Die Teilnahme ist für DRV-Mitglieder kostenfrei, Nicht-Mitglieder zahlen 29 Euro. Details und Anmeldung auf der DRV-Website.

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