Urteil schränkt Informationspflicht für Veranstalter ein
Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab. Dem siebenjährigen Sohn war wegen einer Änderung der Einreisebestimmungen nach erfolgter Buchung der Check-In am Flughafen verweigert worden.
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Die Kläger hatten bei dem Veranstalter für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5. bis zum 19. Juli 2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5. Juli um 17:35 Uhr ab Frankfurt.
Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15. März 2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Teure Neubuchung der Flüge
Die Kunden buchten daraufhin beim Veranstalter vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise dann antreten.
Die Kunden waren der Ansicht, dass es dem Veranstalter ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, sie vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune entstanden den Klägern Mehrkosten in Höhe von 13 Euro. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten sie zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro. Insgesamt wollten sie 4.577,19 Euro erstattet bekommen.
Informationspflicht vor Vertragsabschluss erfüllt
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 223 C 19445/23) wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus: "Die Beklagte hat unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht aus EG 250 § 3 Nummer 6 EGBGB erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren."
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handele. Die Kläger verfügten über Internetzugang, so dass es durchaus zumutbar gewesen sei, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern. Dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Letztendlich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Veranstalter bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen habe, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Christian Schmicke