Der Veranstalter hatte mit dem Reisebüro Agenturinkasso vereinbart. Nach Stornierung der Reise zahlte der Anbieter den Reisepreis nicht an den Kunden, sondern an das Reisebüro zurück. Die Agentur meldete dann aber vor Auszahlung an den Kunden Insolvenz an.
Statt sich als Gläubiger anzumelden und auf eine Massequote zu hoffen, verklagte der Kunde den Reiseveranstalter auf nochmalige Erstattung des Reisepreises an ihn direkt. Die Anwaltskanzlei Dr. Eckardt und Klinger argumentierte, dass der Kunde dem Reiseveranstalter nicht gestattet habe, schuldbefreiend an das Reisebüro zu zahlen.
Der Veranstalter sah das natürlich gänzlich anders. Er stellte sich auf den Standpunkt, weil der Reisepreis über das Reisebüro eingezogen worden sei, dürfe auch die Erstattung auf diesem Wege erfolgen. Das Amtsgericht Syke schloss sich dem nicht an und der Veranstalter musste den Reisepreis ein zweites Mal erstatten. Laut Anwalt des Kunden akzeptierte der Anbieter den Richterspruch, ging nicht in Berufung und zahlte gleich nach Zustellung des Urteils.
