Arbeitgeber muss über Verfall von Urlaub informieren
Arbeitgeber müssen lange krankgeschriebene Beschäftigte auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen, sonst verfällt der Resturlaub eines Urlaubsjahres bei Krankheit oder Erwerbsminderung des Beschäftigten nicht, entschied der Europäische Gerichtshof. Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der bezahlte Urlaub in der Regel im laufenden Urlaubsjahr genommen werden. Aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen können restliche Urlaubstage bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt der nicht genommene Urlaub. Tagesschau