Bundesrichter erlauben Erfassen der Arbeitszeit auf Papier
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Das Bundesarbeitsgericht hat nach seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung im September jetzt festgelegt, wie diese zu erfolgen hat. Demnach muss die Aufzeichnung nicht in elektronischer Form erfolgen; die Papierform ist ausreichend. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnungspflicht an die Arbeitnehmer delegieren. Er muss jedoch kontrollieren, dass sie erfolgt. Ausgenommen von der Regelung sind leitende Angestellte. LTO, Tagesspiegel