Facebook unterliegt vor BGH im Streit um Klarnamen
In den Geschäftsbedingungen verlangt Facebook von Nutzern die Anmeldung mit richtigem Namen. Diese Forderung ist laut BGH unproblematisch. Jedoch muss das soziale Netzwerk Usern erlauben, sich mit Fake-Namen online zu präsentieren. Der Bundesgerichtshof verweist auf das Telemediengesetz, wonach Pseudonyme erlaubt sind, wenn das für den Portalbetreiber zumutbar ist. Das gilt jedoch nur für Profile, die bis zum 25. Mai 2018, vor der neuen Datenschutzgrundverordnung, eröffnet wurden. Tagesschau