Kein Sonderrecht bei Schichteinteilung für Alleinerziehende
Arbeitgeber müssen bei der Arbeitszeitgestaltung prinzipiell auf Kinder-Betreuungspflichten ihrer Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Allerdings setzen betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer dem Wunsch nach mehr Flexibilität Grenzen. So konnte eine alleinerziehende Mutter (eine Bäckereiverkäuferin) vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern keinen Anspruch erwirken, dass der Arbeitgeber Kollegen für ungünstige Schichten einteilt. Haufe