Konkurrenzklauseln haben viele Facetten
Man kann nicht nur mit scheidenden Mitarbeitern ein Wettbewerbsverbot vereinbaren, auch Firmen können sich in einer Sperrabrede verpflichten, keine Arbeitnehmer des anderen einzustellen. Dies ist kein arbeitsrechtlicher Diskriminierungstatbestand. Zusätzlich möglich sind Verschwiegenheitsklauseln und Abwerbungsverbote. Haufe