Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) seien 55 Eilanträge zur aktuellen „Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ eingegangen. Den ersten davon habe der VGH nun abgelehnt, so der Bayerische Rundfunk. Die Einschränkungen seien „nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig“. Der VGH verweist in seiner Entscheidung auch auf die "erheblichen staatlichen Entschädigungsleistungen", die von Schließung und Verbot betroffene Unternehmen bekommen sollen.
Zuvor hatte schon das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die beschlossenen Maßnahmen für verhältnismäßig erklärt. Das touristische Übernachtungsverbot sei bei derzeitiger „eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes“. Es sei ein legitimes Ziel, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens durch Kontaktreduzierung zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Vor allem Hoteliers und Gastronomen versuchen, mit Eilanträgen vor Gericht den Lockdown ihrer Branche auszusetzen. Anders als bei den bisherigen regionalen Beherberungsverboten für Gäste aus Risikogebieten jedoch bislang ohne Erfolg.
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