Airlines entgehen Haftung durch Auslagerung nicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann für Verspätungen haftbar gemacht werden können, wenn die Ursache durch ausgelagerte Dienstleistungen Dritter verursacht wurde.
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Im konkreten Fall war eine Passagierin betroffen, die mit KLM von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf fliegen wollte. Aufgrund von Verzögerungen bei der Enteisung des Flugzeugs in Minneapolis, die durch den Flughafenbetreiber durchgeführt wurde, verpasste sie ihren Anschlussflug in Amsterdam. Dies führte zu einer Gesamtverspätung von knapp vier Stunden am Endziel Düsseldorf.
Der Fluggastrechtedienstleister Flightright forderte daraufhin eine Entschädigung von 600 Euro gemäß der Fluggastrechteverordnung ein, die KLM mit der Begründung ablehnte, dass die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen sei.
Kein Haftungsausschluss bei externen Dienstleistern
Das Amtsgericht Düsseldorf gab den Klägern zunächst Recht und sprach die volle Entschädigung zu. In der Berufung hob das Landgericht Düsseldorf diese Entscheidung auf und erklärte die Enteisung zu einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Zahlungspflicht befreit.
Die Revision beim BGH ergab nun, dass die Verantwortung für Verzögerungen, die durch den normalen Flugbetrieb entstehen, bei der Fluggesellschaft bleibt, auch wenn diese die Aufgaben an externe Dienstleister ausgelagert hatte. Airlines könnten durch die Auslagerung von Tätigkeiten ihre Haftung nicht umgehen.
Christian Schmicke