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28. Juli 2021 | 15:36 Uhr
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Chef des Sicherungsfonds darf kein Branchenvertreter sein

Die kürzlich veröffentlichte Verordnung zum Reisesicherungsfonds schreibt vor, dass die Geschäftsführung des Fonds nicht gleichzeitig für Reiseanbieter oder als Interessenvertreter der Branche tätig sein darf. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Forderungen von Verbraucherschützern.

Insolvenz

Der Reisesicherungsfonds soll am 1. November in Kraft treten

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Die Geschäftsführung dürfe nicht aus der Branche kommen und er habe "ausschließlich die Interessen der Pauschalreisenden zu vertreten", hatte Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands, im Mai gefordert. Man habe "nicht vergessen, dass die Interessenvertreter der Reiseanbieter eine angemessene Absicherung der Kundengelder stets verhindert haben", erklärte Müller damals.

Seine Einwände scheinen erhört worden zu sein. Jedenfalls heißt es nun in der "Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds", die Gesellschafter dürften "nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen zu Geschäftsführern bestellen". Und weiter: "Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein".

Beirat mit Interessenvertretern

Unterstützt werden sollen die mindestens zwei Geschäftsführer des Fonds von einem Beirat mit neun bis elf Mitgliedern, die verschiedene Bereiche vertreten:

Interessen der größeren Reiseanbieter (ein Mitglied)

Interessen der kleinen und mittleren Reiseanbieter (ein Mitglied)

Interessen der Vermittler verbundener Reiseleistungen (ein Mitglied)

Interessen des Verbraucherschutzes (zwei Mitglieder)

Interessen der Kreditwirtschaft (ein Mitglied)

Interessen des Bundes (ein bis zwei Mitglieder)

Interessen der Länder (ein bis zwei Mitglieder)

Die Mitglieder der ersten drei Bereiche dürften nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter tätig sein, heißt es. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

Darüber hinaus schreibt die Verordnung, die die Ausführung des Gesetzes konkretisiert, vor, dass die Geschäftsführung den Beirat vor "wesentlichen Maßnahmen" wie dem Abschluss von Ausgliederungsverträgen, der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts anhören muss. Der Beirat erhält Auskunftsrecht und Einblick in Unterlagen. Er gibt zudem Handlungsempfehlungen. Um Beschlüsse fassen zu können, reicht eine einfache Mehrheit.

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