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23. November 2022 | 15:39 Uhr
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Flugpreis-Erstattung bei verzögerter Gepäckbeförderung

Wenn ein Flugunternehmen damit rechnen muss, Passagiergepäck nur mit einer erheblichen Verzögerung an den Zielort transportieren zu können, muss es die Passagiere vor der Buchung darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, hat es die dem Passagier entstandenen Schäden zu ersetzen, urteilte das Oberlandesgericht Celle jüngst.

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Das Urteil bezieht sich auf den folgenden konkreten Fall: Eine Familie hatte einen Flug von Hannover nach Kenia gebucht. Dort sollte der 50. Geburtstag eines Mitreisenden gefeiert werden. Das Gepäck einschließlich der festlichen Garderobe für die Geburtstagsfeier traf jedoch erst mit einwöchiger Verzögerung in Mombasa ein. Die Kosten für eine notdürftige Ersatzbeschaffung musste das Luftfahrtunternehmen nach einem früheren Urteil des Landgerichts Hannover ersetzen. Sonstige Ansprüche hatte das Landgericht aber abgewiesen. Mit ihrer Berufung verlangen die Passagiere insbesondere den Flugpreis zurück.

Das Oberlandesgericht entschied nun, dass dieser Anspruch auf Flugpreiserstattung grundsätzlich besteht, allerdings nur für die Kosten des Hinflugs. Das Flugunternehmen hätte auf die Gefahr einer erheblichen Verzögerung des Gepäcktransports hinweisen müssen, so eine Begründung. Der Senat ging davon aus, dass dem Unternehmen bekannt war, dass es nicht zuverlässig in der Lage war, das Gepäck zeitgleich oder zeitnah zu befördern. Die einsetzbaren Flugzeuge hätten bei voller Beladung mit Passagieren und deren Gepäck nicht in Mombasa landen können.

Die Beförderungsleistung für den Hinflug sei jedenfalls deshalb wertlos gewesen, weil die zeitnahe Gepäckbeförderung für den Fluggast hier von wesentlicher Bedeutung war, so die Richter. Ein in Europa lebender Passagier werde durch das dauerhafte Fehlen seines Gepäcks in seinem Aufenthalt in einem weniger entwickelten und in vielerlei Hinsicht kulturell fremden Land üblicherweise ganz erheblich beeinträchtigt. Die Ersatzbeschaffung für den Gepäckinhalt erfordere dort – soweit überhaupt möglich – einen deutlich höheren Zeitaufwand, so dass die Erreichung des eigentlichen geplanten Reisezwecks nachhaltig gestört sei. Die Beförderungsleistung für den Rückflug sei dagegen zu bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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