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9. Dezember 2022 | 14:03 Uhr
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Kein Schadensersatz wegen fehlender Nutzbarkeit von Easypass

Wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (Easypass) erfüllen, steht ihm kein Schadenersatz zu, urteilte der Bundesgerichtshof. Die Organisation der Passkontrollen sei nicht der Verantwortungsbereich der Flughafenbetriebsgesellschaft, sondern der der Bundespolizei.

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Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau sowie drei minderjährige Kinder einen Überseeflug gebucht. Die planmäßige Abflugzeit war um 12:15 Uhr. Die Familie verpasste jedoch den Flug, da sie nach Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen das Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe am Abflugtag zusammen mit seiner Familie das Reisegepäck um 10:07 Uhr am Check-in-Schalter aufgegeben. Um 11:10 Uhr habe sich seine Familie zu der Sicherheitskontrolle begeben und diese um 11:35 Uhr passiert. Anschließend seien sie zu den elektronischen Passkontrollen gegangen. Diese hätten aber nicht genutzt werden können, da seine jüngste Tochter noch keine zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Familie sei deshalb an die zwei mit Personal besetzten Durchgänge verwiesen worden. Dort sei bei der Kontrolle eines anderen Passagiers ein Problem aufgetreten, was zu einer Verzögerung von 20 Minuten geführt habe. Obwohl er eine Mitarbeiterin der Beklagten auf das drohende Verpassen des Abflugs hingewiesen habe, sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden.

Durch die Instanzen

Das Amtsgericht hatte die auf Zahlung von 2.980,08 Euro für den Erwerb eines Ersatztickets, zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger den Anspruch weiter.

Der III. Zivilsenat des BGH hat die Revision nun abgewiesen. Er ließ dabei offen, ob zwischen der Betreibergesellschaft und dem Kläger eine vertragliche Beziehung bestand, aus der Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten. Jedenfalls sei die Organisation der Passkontrollen nicht in den Verantwortungsbereich der Flughafenbetriebsgesellschaft, sondern in den der Bundespolizei gefallen, so der BGH. Der Flughafenbetreiber habe insoweit keine Einflussmöglichkeiten; insbesondere sei es ihm verwehrt, einzelne verspätete Reisende durch ein "Vorziehen der Passkontrolle" gegenüber rechtzeitig erschienenen Passagieren zu privilegieren.

Dessen ungeachtet hätten sich keine Anhaltspunkte für eine unangemessene, auf einem Organisationsmangel beruhende Verzögerung der Passkontrolle ergeben, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Passkontrolle sei somit zügig durchgeführt worden.

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