Tägliche News für die Travel Industry

23. März 2023 | 16:42 Uhr
Teilen
Mailen

Reisebüro darf falsche Veranstalter-Forderung nicht stützen

Ein Reisebüro handelt rechtswidrig, wenn es von einem Verbraucher, der nach Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der Pandemie von einer Pauschalreise zurückgetreten ist, als "Gehilfin" eines Veranstalters unberechtigterweise Stornokosten verlangt und rechtliche Schritte androht. Das entschied jüngst das Oberlandesgericht Stuttgart.

Icon Recht
Anzeige
Texas

Malta-Fans aufgepasst: Themenwoche MALTA in Counter vor9

Ein Urlaub nach Malta ist viel mehr als Sonne und Meer. Historische Schauplätze, kleine Dörfer, eine mediterrane Küche mit einem Hauch von Orient und wunderschöne Buchten. Viele nützliche Reisetipps rund um Malta haben wir in unserer Themenwoche in Counter vor9 für Sie zusammengestellt. Jetzt beim Gewinnspiel mitmachen und eine Reise nach Malta gewinnen!

Der Kunde hatte vor Beginn der Corona-Pandemie eine Flusskreuzfahrt gebucht. Nach einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stornierte der Urlauber die Pauschalreise. Der Veranstalter machte daraufhin Stornokosten geltend, was laut Rechtsprechung nicht zulässig war. Der Knackpunkt: das vermittelnde Reisebüro forderte den Verbraucher ebenfalls zur Zahlung der Stornokosten auf und drohte bei Nichtzahlung mit rechtlichen Schritten. Obwohl der Verbraucher das Reisebüro darauf hingewiesen hatte, dass er aufgrund der Reisewarnung und seinem daraus folgenden Rücktrittsrecht keine Stornogebühr zu zahlen habe, sandte das Reisebüro dem Verbraucher eine Rechnung über diese Stornogebühr auf eigenem Briefbogen zu.

Nachdem der Mann sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewandt hatte, mahnte diese sowohl den Reiseveranstalter als auch das Reisebüro ab. Da beide die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgaben, reichte die Verbraucherzentrale Klagen beim zuständigen Landgericht ein. In erster Instanz wurden die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht Stuttgart korrigierte diese Entscheidung jedoch und folgte der Ansicht, dass das Reisebüro als Gehilfin des Reiseveranstalters selbst rechtswidrig gehandelt hatte. Durch die Zahlungsaufforderung unter Androhung rechtlicher Schritte habe das Büro dem Veranstalter zu dessen Verbraucherrechtsverstoß Hilfe geleistet. 

Newsletter kostenlos bestellen

Ja, ich möchte den Newsletter täglich lesen. Ich erhalte ihn kostenfrei und kann der Bestellung jederzeit formlos widersprechen. Meine E-Mail-Adresse wird ausschließlich zum Versand des Newsletters und zur Erfolgsmessung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Damit bin ich einverstanden und akzeptiere die Datenschutzerklärung.

Anzeige Reise vor9