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16. Januar 2020 | 07:00 Uhr
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Veranstalter müssen Sicherheitsstandards vor Ort überprüfen

So der BGH im Zuge einer Klage wegen eines Unfalls in einem spanischen Hotel. Die Richter entschieden, dass sich Reiseveranstalter mit Warnhinweisen nicht von jeder Haftung befreien können. Sie müssen vielmehr dafür Sorge tragen, dass Hotels, die sie vermitteln, den lokalen Bauvorschriften entsprechen.

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In dem Fall, den der Bundesgerichtshof nun verhandelte, hatte ein gehbehinderter Mann bei TUI für sich und seine Lebensgefährtin eine Flugpauschalreise nach Lanzarote gebucht. Am Tag nach der Ankunft verletzte sich der Mann, der linksseitig oberschenkelamputiert ist, eine Prothese trägt und auf eine Unterarmstütze angewiesen ist, im Eingangsbereich des Hotels. Er ging zu Fuß über die Rollstuhlrampe des Hotels, die vom Regen feucht war, stürzte und brach sich das Handgelenk. 

Der Urlauber klagte daraufhin gegen den Veranstalter und forderte unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Das Landgericht Hannover wies die Klage jedoch ab und auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle war erfolglos. 

Vorinstanzen entschieden anders

Die Urteile beider Gerichte basierten auf der Begründung, dass kein Reisemangel im Sinne wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Reisende müssten in bestimmten Fällen damit rechnen, dass Bereiche von Gehwegen nass seien und daher Vorsicht geboten sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehe erst, wenn der Reisende vor einer nässebedingten Rutschgefahr nicht ausreichend gewarnt werde. Dies sei nicht gegeben gewesen.

Dabei berücksichtigten die Gerichte die Frage, ob das spanische Recht Vorgaben für Rollstuhlrampen macht und ob die Rampe diesen im beschriebenen Fall entsprach. Sie hielten es in diesem Fall für ausreichend, dass die Gäste durch Schilder vor der Rutschgefahr gewarnt wurden. Diese Auffassung hat der BGH nun kassiert. Reiseveranstalter müssten dafür Sorge tragen, dass ihre Hotelanlagen den Sicherheitsvorschriften vor Ort entsprechen, und ein Gericht habe diese Frage bei einer Klage zu überprüfen. Der Verweis auf Warnschilder allein reiche nicht.

Anspruch des Klägers noch nicht geklärt

Ob der Urlauber nun Anspruch auf eine Entschädigung hat, ist damit noch nicht geklärt, denn der BGH hat das Verfahren lediglich zurückverwiesen. Nur wenn sich bei der Neuverhandlung  herausstellt, dass das Hotel gegen örtliche Vorschriften verstoßen hat, steht dem Kläger eine Kompensationszahlung durch den Veranstalter zu.

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