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27. November 2019 | 16:57 Uhr
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Wettbewerbszentrale klagt gegen Ryanair

Anlass sind AGB-Klauseln, mit denen die Airline verhindern will, dass Passagiere die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Entschädigung bei Verspätungen und Flugausfällen an Fluggastrechteportale abtreten. Die erschwere Kunden die Geltendmachung von gesetzlichen Entschädigungsansprüchen, so die Wettbewerbshüter.

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Die Wettbewerbszentrale verklagt Ryanair wegen AGB, die Fluggastrechteportale ausschalten sollen

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Ryanair hatte im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Modalitäten der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen von Flugreisenden wegen Verspätung oder Flugausfall geregelt. Dabei war zunächst vorgesehen, dass der Fluggast seine Ansprüche selbst gegenüber Ryanair gelten machen muss und die Ausgleichsansprüche nicht abgetreten werden dürfen. Die Fluggesellschaft erklärte außerdem in den AGB, dass Ansprüche, die unmittelbar von Dritten geltend gemacht werden, durch Ryanair nicht bearbeitet werden.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Regelungen als unangemessene Benachteiligung der Kunden beanstandet. Sie sei der Auffassung, dass nach allgemeinem Schuldrecht sowie der Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004) es dem Verbraucher frei stehe, auf welche Weise er seine Rechte geltend machen wolle, so die  Begründung. Er könne sie entweder selbst oder durch Dritte wie einen Anwalt oder einen Legal-Tech Anbieter geltend machen. Sogenannte Legal-Tech-Anbieter lassen sich zur Durchsetzung der Ansprüche des Reisenden diese Ansprüche in der Regel abtreten. Dieses Recht dürfe nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden.

Ryanair hat nach Angaben der Wettbewerbszentrale auf die Abmahnung nicht reagiert, aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Darin verpflichtet Ryanair die Kunden auch weiterhin, zunächst seine Ansprüche gegenüber Ryanair selbst ohne Einschaltung eines Dritten geltend zu machen. Gleichzeitig macht Ryanair die Bearbeitung von Ansprüchen, die zum Beispiel durch einen Legal-Tech-Anbieter angemeldet werden, von weiteren Voraussetzungen abhängig. Auch darin sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung und eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern und hat deshalb Klage auf Unterlassung eingereicht.

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