Vorsicht bei Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

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Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen 1 bis 4 und die November- und Dezemberhilfen müssen zwingend erstellt werden. Die Frist hierfür läuft bis zum 30. Juni. Wer es versäumt die Schlussabrechnung zu stellen, muss die erhaltenen Gelder vollständig zurückzahlen, erklärt Steuerberater Lars Rinkewitz von Ecovis NRW. Gastgewerbe Magazin